Der Bundesrat stärkt die Freiwilligenarbeit der Jungen
Das Obligationenrecht (OR) sieht vor, dass Arbeitgeber ihren Angestellten bis zum vollendeten 30. Altersjahr einen unbezahlten Jugendurlaub von bis zu einer Arbeitswoche gewähren müssen, sofern der Urlaub für eine unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation verwendet wird. Der Bundesrat möchte nun u.a. die Dauer des Jugendurlaubs auf maximal zwei Wochen pro Jahr erhöhen. Da das Gemeindepersonal grundsätzlich nicht dem OR unterstellt ist, sind die Gemeinden als Arbeitgeberinnen von dieser Änderung nicht direkt betroffen. Gleichwohl misst der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) der Freiwilligenarbeit einen hohen Stellenwert bei: Viele (Jugend)organisationen können ohne freiwilliges Engagement nicht existieren. Aus diesem Grund begrüsst der SGV die angedachte Änderung des Obligationenrechts.
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