
Aktuelles aus Bundesbern
Vorschau auf die Frühjahrssession 2026
Die Frühjahrssession der Eidgenössischen Räte vom 2. bis zum 20. März 2026 umfasst mehrere Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Gemeinden. Vier Vorlagen im Nationalrat und sechs im Ständerat haben erhebliche und direkte Auswirkungen auf die kommunalen Institutionen.
Das Entlastungsprogramm 2027 wirft grundlegende föderalistische Fragen auf, da die Gemeinden in dessen Ausarbeitung nicht einbezogen wurden, obwohl zahlreiche Aufgaben- und Kostenverschiebungen zu ihren Lasten drohen.
Die PFAS-Problematik im Trinkwasser stellt die Gemeinden erneut ans Ende der Vollzugskette: Sie sehen sich mit hohen regulatorischen Anforderungen konfrontiert, ohne über ausreichende Instrumente zur konsequenten Anwendung des Verursacherprinzips zu verfügen.
Die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage für die Hilfe bei Naturkatastrophen soll sichergestellt werden, dass betroffene Gemeinden bei immer häufiger auftretenden Grossereignissen rasch, planbar und rechtssicher unterstützt werden.
Die Session dürfte zudem den Abschluss der Beratungen zum Bundesgesetz über das nationale Adressdienstsystem sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte bringen – beides wichtige Schritte hin zu einer effizienten digitalen Verwaltung.
Jetzt saubere rechtliche Grundlage für Katastrophenhilfe schaffen
Mit der Motion 25.4416 will die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) den Bundesrat beauftragen, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die es ermöglicht, im Fall von Naturkatastrophen Sofortmassnahmen und Nothilfen zur Bewältigung der unmittelbaren Folgen und zur Wiederinstandstellung aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zu finanzieren. Die Motion löst die Motion Regazzi (24.446) ab, welche die Einrichtung eines nationalen Fonds für Naturkatastrophen gefordert hatte und aufgrund der Lancierung der neuen Kommissionsmotion zurückgezogen wurde.
Der Ständerat wird sich am 4. März mit dem Geschäft befassen.
Position SGV: Der SGV begrüsst die Motion ausdrücklich. Nach schweren Naturkatastrophen gilt es, finanzielle Mittel rasch bereitzustellen, um die Folgen des Ereignisses zu bewältigen und wirtschaftliche Tätigkeiten wieder zu ermöglichen. Auf Basis des Wasserbau- und des Waldgesetzes kann der Bund zwar schon heute gewisse Hilfen leisten, diese decken aber nur einen Teil der Schäden ab. Bei vergangenen Ereignissen wie etwa den Unwettern 2005 und 2024 sowie dem Gletscher- und Bergsturz in Blatten 2025 mussten daher ad hoc Sonderbotschaften oder Bundesgesetze erlassen werden. Dies bringt für die betroffenen Gemeinwesen grosse Unsicherheiten mit sich. Es braucht daher eine klare und verbindliche gesetzliche Regelung von Höhe, Auslösemechanismus und anderen Modalitäten der Bundeshilfe bei Naturkatastrophen. Es muss am Tag eins nach einem Schadensereignis klar sein, welche Hilfen die betroffenen Gemeinden und Kantone erwarten können. So kann der Wiederaufbau rasch angegangen und den betroffenen Gebieten eine Zukunftsperspektive aufgezeigt werden.
Konkret spricht sich der SGV dafür aus, sich bei der Umsetzung der Motion an das Unwetterbewältigungsgesetz 2024 anzulehnen, welches momentan in der Vernehmlassung ist (vgl. Stellungnahme des SGV). Dieses sieht vor, dass der Bund sich an 50 Prozent der Restkosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Gemeindeinfrastrukturen beteiligt, welche die zumutbare Pro-Kopf-Belastung übersteigt. Bedingung ist dabei, dass der jeweilige Kanton sich im gleichen Umfang an diesen Kosten beteiligt. Im Falle sehr grosser Schadensereignisse, welche die Kapazitäten eines Kantons übersteigen, seinen Anteil an der Unterstützung seiner Gemeinden leisten sowie die kantonalen Infrastrukturen wiederherzustellen, bräuchte es eine zusätzliche Bundeshilfe. Dies wäre etwa bei starken Erdbeben oder sehr schweren Überschwemmungen mit Schäden in Milliardenhöhe der Fall.
Nationaler Adressdienst: Auf dem Weg zur Annahme
Nachdem der Ständerat in der Wintersession bei der Vorlage für einen Nationalen Adressdienst (23.039) an seiner Position zu den Artikeln 9 und 14 festhielt, geht das Geschäft mit letzten Differenzen zurück in den Nationalrat. Dessen staatspolitische Kommission SPK-N beantragte am 23. Januar ohne Gegenstimme, bei den beiden verbleibenden Differenzen dem Ständerat zu folgen:
• Art. 9 (Version BR und SR): Es ist keine Einschränkung der Adressbekanntgabe an juristische Personen mit gesetzlichem Auftrag ausserhalb gerichtlicher Verfahren mehr vorgesehen.
• Art. 14 (Version SR): Die Einwohnerdienste der öffentlichen Körperschaften werden als zentrale Datenlieferanten von der Gebührenpflicht befreit. Weitere Nutzer der Kantone und Gemeinden bleiben kostenpflichtig, wie vom BR geplant.
Der Nationalrat wird am 12. März voraussichtlich abschliessend über die Vorlage befinden.
Position SGV: Der SGV erachtet das Vorhaben als wichtigen Schritt hin zur digitalen Verwaltung und hat die Vorlage für einen Nationalen Adressdienst von Anfang an unterstützt. Heute sind die in den verschiedenen Registern geführten Adressen nicht einheitlich. Gemäss dem Prinzip «Once only» wird mit dem Nationalen Adressdienst ermöglicht, dass eine Adresse nur einmal erfasst wird und alle Verwaltungsstellen, die gemäss der gesetzlichen Grundlage die Berechtigung dazu haben, dann auf diese Adressdaten zugreifen können. Das stärkt die Qualität der vorhandenen Datensätze bzw. Adressdaten. Der Aufwand für die Adress- und Wohnsitzrecherche kann damit deutlich reduziert, der schweizweite Abgleich von Adressdaten vereinfacht und die Geschäftsprozesse der öffentlichen Hand effizienter wahrgenommen werden - dies auch im Sinne einer Dienstleistung zuhanden der Bevölkerung.
Der SGV begrüsst, dass die eidgenössischen Räte sich nach längerer Debatte auf die Vorlage verständigt haben. Alle Anzeichen stehen damit auf Grün, dass die Differenzbereinigung in der Frühjahrssession abgeschlossen und diese wichtige Vorlage zur digitalen Verwaltung angenommen werden kann. Der SGV bedauert, dass die Nutzung des Tools für die Kantone und Gemeinden kostenpflichtig bleiben soll. Damit riskiert das Parlament, dass sich etliche Gemeinden nicht an der Nutzung beteiligen werden. Aus Sicht des SGV muss es darum gehen, den Nationalen Adressdienst zeitnah einführen zu können – im Interesse einer effizienten, digitalen Verwaltung.
Nationalrat debattiert zwei Vorlagen zur Wohnraumförderung
Der Nationalrat wird sich in der Frühjahrsession mit zwei Geschäften zur Wohnraumförderung befassen: Dem Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den Fonds de Roulement für die Jahre 2030 -2034 (25.077) sowie die Eventualverpflichtung in der Wohnraumförderung für die Jahre 2027-2033 (25.087). Mit ersterem soll der Kredit um 150 Mio. CHF aufgestockt werden. Im Rahmen der Eventualverpflichtung wird der entsprechende Verpflichtungskredit gegenüber der laufenden Periode von 1.7 Mrd. auf 1.92 Mrd. Franken erhöht. Dies wird es der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW) erlauben, ihre Aktivitäten in einem ähnlichen Umfang weiterzuführen wie bisher. Sie wird aber auch priorisieren müssen. Es handelt sich beim Verpflichtungskredit um eine Bürgschaft. Diese wird nur ausgabenwirksam, wenn die Bürgschaft tatsächlich eingelöst werden muss. Mit beiden Instrumenten will der Bundesrat das Wohnungswesen stärken und der Wohnungsknappheit entgegenwirken. Noch nicht behandeln wird der Nationalrat hingegen die Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WFG, 25.065). Hier will die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates erst detaillierter abklären lassen, wie das neue Kostenmietmodell aussehen soll, welches der Bundesrat nach der Gesetzesänderung mittels Verordnung erlassen will.
Der Nationalrat wird die beiden Geschäfte zur Wohnraumförderung am 10. März zusammen behandeln.
Position SGV: Die Wohnraumknappheit ist längst nicht mehr nur ein Phänomen der grossen Städte. Auch in vielen kleineren Gemeinden, etwa in touristischen Hotspots, steigen die Preise, was es gerade für Familien, ältere Menschen und Geringverdiener zunehmend schwierig macht, eine adäquate Wohnung zu finden. Die Schaffung von mehr Wohnraum zu fairen Preisen und am richtigen Ort bleibt eine grosse Herausforderung. Zahlreiche Städte und Gemeinden fördern den gemeinnützigen Wohnungsbau und zählen dabei auf die Unterstützung des Bundes. Der SGV begrüsst daher die Pläne des Bundesrats bezüglich der Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus mittels Aufstockung des Fonds de Roulement sowie die Erneuerung des Verpflichtungskredits für Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung.
Die beiden Instrumente der Wohnraumförderung haben sich bewährt. Jedoch ermöglichen diese nur, die Förderung im bisherigen Ausmass weiterzubetreiben. Angesichts der angespannten Situation auf dem Wohnungsmarkt und der steigenden Nachfrage nach Finanzierungen seitens der Wohnbauträger wäre eine Aufstockung der Mittel angebracht. Der SGV ersucht das Parlament, dies über einen höheren Verpflichtungskredit für die Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung zu bewerkstelligen. Es handelt sich dabei in erster Linie um Bürgschaften für Finanzierungen der EGW. Diese wären erst dann budgetwirksam, wenn es tatsächlich Bürgschaftsausfälle gäbe. Dieses Risiko ist jedoch gering – seit Inkrafttreten des WFG im Jahre 2003 musste noch nie eine Bürgschaft eingelöst werden. Mit dem Instrument können die gemeinnützigen Wohnbauträger von der erstklassigen Bonität des Bundes profitieren, ohne dass dem Bund nennenswerte Kosten entstehen.
Politische Rechte: Gesetzliche Grundlage für E-Collecting Versuchsbetrieb schaffen
Mit der Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (25.047) will der Bundesrat verschiedene Aufträge des Parlamentes umsetzen. Zentraler Punkt dabei ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Versuche zur elektronischen Unterschriftensammlung, kurz E-Collecting. Die Versuche sollen bei fakultativen Referenden, Volksinitiativen und Wahlvorschlägen für die Nationalratswahlen möglich sein. Weitere Punkte sind Erleichterungen für blinde und sehbehinderte Personen und Vorgaben zur Setzung von Abstimmungsterminen.
Der Nationalrat hat sich in der Herbstsession 2025 für die Vorlage ausgesprochen und diese um einen Artikel zur politischen Bildung (Art. 87a) ergänzt. Demnach soll der Bund Massnahmen zur Demokratieförderung ergreifen können, wozu insbesondere das Bereitstellen von Informationsangeboten, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen von Demokratieförderungsprojekten zählt.
Die Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) begrüsst die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Durchführung von Versuchen mit E-Collecting ebenfalls, und dies mit deutlichem Mehr von 11 zu 1 Stimmen. Sie will die Versuche im Gegensatz zum Nationalrat örtlich begrenzen. Ausserdem spricht sie sich dafür aus, dass das E-Collecting technisch so ausgestaltet wird, dass das Stimmgeheimnis gewahrt ist und die Stimmrechtsbescheinigung dezentral erfolgt. Ebenfalls befürwortet sie die von Nationalrat vorgeschlagene Bestimmung betreffend der Massnahmen zur Demokratieförderung und politischer Bildung.
Der Ständerat wird sich am 12.März mit der Vorlage befassen
Position SGV: Der SGV begrüsst die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung von Versuchen mit E-Collecting ausdrücklich. Entscheidend dabei ist, dass die Gemeinden als operative Träger der Stimmregister systematisch und verbindlich in die fachliche Ausgestaltung von E-Collecting einbezogen werden. Ihre fachliche Kompetenz und ihre Nähe zu den Vollzugsprozessen sind Voraussetzung für eine praxistaugliche, sichere und akzeptierte Lösung. Die heutige Situation ist unbefriedigend. Die Gemeinden, welche die Stimmregister führen und die Unterschriften prüfen, können zwar Basisdaten wie Namen, Wohnadresse etc. überprüfen und Mehrfachunterschriften erkennen, aber jenseits von Plausibilitätsüberlegungen nicht überprüfen, ob eine Unterschrift gefälscht ist und damit dem Willen der angegebenen Person entspricht. Hier kann E-Collecting Abhilfe schaffen: Entsprechend umgesetzt, kann eine Willensbekundung eindeutig einer Person zugeordnet und der administrative Aufwand langfristig reduziert werden.
Aus Sicht der Gemeinden ist E-Collecting dann erfolgreich umgesetzt, wenn digitale Verfahren medienbruchfrei verarbeitet werden können, die administrative Belastung gegenüber dem heutigen Verfahren deutlich sinkt und die Qualität sowie Nachvollziehbarkeit der Prüfprozesse erhöht werden.
Ebenfalls begrüsst der SGV die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Förderung von Demokratie und politischer Bildung.
Postalische Grundversorgung: Revision Postgesetz abwarten
Die Motion (25.3948) der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats (KVF-N) fordert einerseits, dass die flächendeckende Hauszustellung von Postsendungen weiterhin für alle ganzjährig bewohnten Häuser in der Schweiz gewährleistet bleibt. Andererseits verlangt sie, dass die heutigen Qualitätsvorgaben für die Laufzeiten von Briefen, Paketen und abonnierten Tageszeitungen im Rahmen der postalischen Grundversorgung nicht gesenkt werden (heute 97% für Briefe, 95% für Pakete und abonnierte Tageszeitungen). Damit will sie entsprechenden Abbauplänen, welche der Bundesrat mit der laufenden Teilrevision der Postverordnung vorgesehen hatte, einen Riegel schieben. Der Bundesrat lehnt die Motion ab. Da sämtliche in der Vernehmlassungsvorlage zur Revision der Postverordnung vorgesehenen Erleichterungen für die Post wegfielen, sei die Finanzierung der Grundversorgung bis zum Inkrafttreten eines revidierten Postgesetzes nicht gewährleistet. Der Nationalrat hat die Motion in der Herbstsession 2025 trotzdem deutlich mit 151 zu 33 angenommen.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates (KVF-S) lehnt die Motion mit 7 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen klar ab. Sie weist darauf hin, dass der Bundesrat in der neuesten Revision der Postverordnung vom Dezember 2025 weiterhin die Hauszustellung in alle ganzjährig bewohnten Häuser vorsieht sowie die Zustellung abonnierter Tageszeitungen nicht verändert hat, womit ein Teil der Forderungen der Motion bereits erfüllt sei. Bezüglich der Zustellung von Briefen und Paketen lehnt die Kommission vor dem Vorliegen der angekündigten Postgesetzesrevision eine Vorgabe ab, um einer umfassenden Diskussion zur Modernisierung der postalischen Grundversorgung nicht vorzugreifen.
Der Ständerat wird sich am 4. März mit der Vorlage befassen
Position SGV: Für den SGV ist unbestritten, dass die Post die Grundversorgung auch in Zukunft eigenwirtschaftlich erbringen und für alle Regionen gewährleisten muss. Das macht eine Weiterentwicklung des Postnetzes bzw. gewisse Anpassungen des Grundversorgungsauftrages unumgänglich. Vor diesem Hintergrund, dass ein Teil der Anliegen der Motion bereits durch die jüngste, vom Bundesrat verabschiedete Postverordnung erfüllt sind, lehnt der SGV die Motion ab, erwartet von der Schweizerischen Post jedoch, dass diese bei der Weiterentwicklung die für die Gemeinden wesentlichen Bedingungen einhält (vgl. Stellungnahme SGV zur Teilrevision der Postverordnung). Auch macht es keinen Sinn, jetzt der Diskussion zur Weiterentwicklung der postalischen Grundversorgung im Rahmen der angekündigten Revision des Postgesetzes vorzugreifen.
PFAS und Trinkwasserverschmutzung: Das Verursacherprinzip wirklich anwenden
Mit der Motion 25.3421 wird der Bundesrat beauftragt, die PFAS-Grenzwerte unter Berücksichtigung der Auswirkungen, insbesondere für die Landwirtschaft oder die Wasserversorger, sachgerecht festzulegen und Massnahmen zur Unterstützung der Landwirtschaft einzuleiten. Der Nationalrat war dem Ständerat in der Herbstsession gefolgt und hat die Motion mit Änderungen angenommen. Zukünftig sollen bei der Festlegung von Grenzwerten für PFAS neben Gesundheits- und Umweltrisiken auch die Vollzugstauglichkeit und die wirtschaftlichen Folgen berücksichtigt werden.
Die Kommission UREK-S beantragte am 20. Januar einstimmig, den vom Nationalrat beschlossenen Änderungen an der eigenen Kommissionsmotion 25.3421 zuzustimmen. Die Motion wurde insbesondere dahingehend ergänzt, dass die Herstellung und Verwendung von Produkten mit PFAS unter Berücksichtigung neuer Alternativen eingeschränkt werden soll. Die Kommission ist überzeugt, dass die nun breit gefasste Motion derzeit der richtige Weg ist, um die aktuelle PFAS-Problematik, zu welcher noch viele Fragen zu klären sind, anzugehen.
Der Ständerat befasst sich am 5. März mit den PFAS-Vorlagen.
Position SGV: In den vergangenen Jahren ist die Frage der Trinkwasserversorgung für die Gemeinden zu einer zentralen Herausforderung geworden. Nach dem Chlorothalonil-Fall, der die Wasserversorger zwang, unter hohem Zeitdruck zu handeln und erhebliche Kosten zu tragen – obwohl die Substanz rechtmässig eingesetzt worden war –, zeichnet sich mit den PFAS eine vergleichbare Situation ab: Grenzwerte werden erreicht oder überschritten, ohne dass bewährte technische Lösungen zur Verfügung stehen.
Die Gemeinden finden sich erneut am Ende der Vollzugskette wieder und tragen die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben – unter erheblichem regulatorischem und finanziellem Druck. Diese Entwicklung wirft Fragen auf, sowohl hinsichtlich einer wirksamen Umsetzung des Verursacherprinzips, als auch bezüglich der Notwendigkeit, Gemeinden und Städte mit geeigneten Instrumenten und ausreichenden Ressourcen auszustatten, damit sie Umweltbelastungen bewältigen können, für die sie nicht verantwortlich sind.
Vor diesem Hintergrund fordert der SGV die Schaffung eines auf dem Verursacherprinzip basierenden Finanzierungsinstruments für die Behandlung von Trinkwasser und Abwasser, analog zum bestehenden VASA-Fonds im Bereich Boden. Je höher die Konzentration von PFAS insbesondere im Trinkwasser ist, desto grösser werden die Investitionen in die Infrastruktur zur Behandlung dieser «Ewigkeitschemikalien» ausfallen. Der präventive Schutz der Gewässer muss oberste Priorität haben. In diesem Sinne ersuchen Sie die Kommunalverbände, die Motion 25.3421 Buchstabe a., b. und d. abzulehnen sowie Buchstabe c. und e. anzunehmen.
Änderung SchKG – Neue Verfahren gegen Überschuldung finden Anklang
Überschuldete Personen sollen mit einfacheren Verfahren rascher eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben bekommen. Die Vorlage des Bundesrats (25.019) sieht zum einen ein vereinfachtes Nachlassverfahren für überschuldete Personen mit einem regelmässigen Einkommen sowie zum andern ein Sanierungsverfahren im Konkurs für Personen ohne Rückzahlungsmöglichkeiten mit anschliessender Restschuldbefreiung vor.
Nachdem die Vorlage in der letzten Wintersession vom Nationalrat als Erstrat behandelt worden war, befasste sich die Kommission für Rechtsfragen des Ständerats RK-S mit dem Thema. Nachdem sie am 26. Januar ohne Gegenstimme auf die Vorlage eingetreten ist, hat sie in der Detailberatung im Februar einige Fragen noch vertieft diskutiert. Sie beantragt ihrem Rat, mit wenigen Ausnahmen den Beschlüssen des Nationalrats zu folgen. Anders als der Nationalrat ist sie jedoch der Ansicht, dass die Dauer des Abschöpfungsverfahrens bei einem ausserordentlichen Vermögensanfall nach Verfahrensende nach einem Sanierungskonkurs nicht unbegrenzt sein soll. Die vom Bundesrat beantragten 5 Jahre erscheinen ihr deutlich zu kurz, weshalb sie die Frist auf 20 Jahre erhöhen möchte. Sie hat sich zudem dafür ausgesprochen, dass im neuen Sanierungskonkursverfahren keine Gerichtskosten erhoben werden.
Der Ständerat wird dieses Geschäft am 16. März behandeln.
Position SGV: Der SGV begrüsst die Stossrichtung der Kommission und ersucht den Ständerat, dieser zu folgen. Die zwei neu vorgesehen Verfahren zur finanziellen Sanierung natürlicher Personen haben sowohl positive Auswirkungen auf die Lebenssituation und Gesundheit der Betroffenen selbst als auch auf die Volkswirtschaft und die öffentliche Hand (etwa geringere Sozialhilfekosten für die kommunale Ebene). Wichtig aus Sicht des SGV ist, dass die Abschöpfungsfrist auf drei Jahre festgelegt wird – unter Vorbehalt der Verlängerungsmöglichkeit durch das Gericht. Der Grossteil der verschuldeten Personen lebt bereits seit Jahren mit einer Lohnpfändung und somit am Existenzminimum. Ein Abschöpfungsverfahren, das über drei Jahre hinausgeht, würde zu vielen Abbrüchen des Sanierungsverfahrens führen, was nicht nachhaltig wäre.
Entlastungspaket 27: SGV fordert Rückweisung an Bundesrat
Gemäss Finanzplan sind ab 2027 Defizite von bis zu drei Milliarden Franken zu erwarten. Treiber sind insbesondere steigende Ausgaben für die Armee, die Altersvorsorge und die Prämienverbilligungen. Mit dem Entlastungspaket 27 (25.063) will der Bund seine Finanzen stabilisieren. Insgesamt schlägt er 57 Massnahmen vor, wovon 23 ohne Gesetzesanpassung möglich sind und für 2029 ein Sparvolumen von mehr als drei Milliarden Franken umfassen. Die Massnahmen betreffen verschiedenste Ausgabenbereiche und betreffen die Gemeinden in unterschiedlichem Ausmass.
Der Ständerat hat die Vorlage in der Wintersession 2025 um mehr als einen Drittel reduziert. Ein grosser Teil der Reduktion entfällt dabei auf die Landwirtschaft sowie den Verzicht auf die Angleichung der steuerlichen Behandlung von Kapitalbezügen und Renten aus der zweiten und dritten Säule. Ebenfalls substanziell wirkt sich ein Kompromissvorschlag zur Förderung im Gebäudesektor aus, für den sich der Ständerat ausgesprochen hat, sowie der weitgehende Verzicht auf Kürzungen bei der Einlage in den Bahninfrastrukturfonds (BIF). Aus Gemeindesicht ist zudem die Rücknahme des Verzichts auf weitere Einlagen in den Fonds für Regionalentwicklung sowie auf die Förderung der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse relevant.
Der Nationalrat wird sich am 3. und 4. März mit der Vorlage befassen, wobei er möglicherweise weitere Sitzungstage dafür benötigen wird. Evtl. wird sich auch der Ständerat später während der Session nochmals mit dem Entlastungspaket 27 befassen (ev. 9., 12. und 18. März).
Position SGV: Der SGV anerkennt den Handlungsbedarf im Bundeshaushalt. Dennoch hat er grundlegende Bedenken zur Vorgehensweise des Bundes und zum Umfang der geplanten Sparmassnahmen. Zum einen wurde die kommunale Ebene zu keiner Zeit in die Ausgestaltung des Entlastungspakets einbezogen. Es ist unabdingbar, dass hier ein Dialog zwischen den drei Staatsebenen stattfindet. Dies gilt insbesondere für Massnahmen, welche keiner Gesetzesänderung bedürfen und bei denen es kein anderes Korrektiv gibt. Gemäss Art. 50 BV muss der Bund bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden berücksichtigen. In der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung RVOV ist in Art. 15 zudem festgelegt, dass der Bund die Gemeinden und Städte einbezieht, sofern sein Vorhaben wesentliche kommunale Interessen berührt. Dies ist beim vorliegenden Entlastungspaket zweifellos der Fall. Zum anderen kritisiert der SGV die mit dem Entlastungspaket 27 verbundenen Lastenverschiebungen hin zu Kantonen und Gemeinden, was mit massiven Mehrkosten für die anderen Staatsebenen einhergeht.
Der Ständerat hat in der Wintersession immerhin einige Korrekturen am Paket gemacht. Dies ändert jedoch nichts an den grundlegenden Kritikpunkten des SGV. Dieser fordert daher eine Rückweisung des Entlastungspakets 27 an den Bundesrat mit dem klaren Auftrag, die geplanten Massnahmen mit dem Projekt Entflechtung 27 zu koordinieren und auf dieser Basis einer Aufgabenteilung zusammen mit den Gemeinden und Kantonen ein neues, ausgewogenes Paket zur Sanierung des Bundeshaushaltes zu erarbeiten. Da dies eine Verlängerung des Prozesses bedeutet, soll das Paket allenfalls erst 2028 in Kraft treten und manche Ausgaben, beispielsweise in Zusammenhang mit Schutzsuchenden aus der Ukraine oder im Rüstungsbereich im Jahr 2027 als ausserordentlich verbucht werden, um die Schuldenbremse einzuhalten.