Verfahrensbeschleunigung bei Energie-Infrastrukturen: nicht ohne die Gemeinden

am 09. Oktober 2023
Lesedauer: ca. 3min

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats (UREK-N) hat am 9. Oktober eine Anhörung zur Änderung des Energiegesetzes (Beschleunigungserlass) durchgeführt. Die Revision zielt darauf ab, die Verfahren für die Planung und den Bau von großen Wasserkraft-, Solar- und Windkraftanlagen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Sie sieht vor, dass die Kantone in ihren Richtplänen Gebiete bezeichnen, die sich für den Betrieb solcher Anlagen eignen. Zudem müssen die Kantone ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren einführen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Solar- und Windkraftanlagen, die von nationalem Interesse sind. Die Kantone würden dann in einem einzigen Verfahren alle notwendigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen erteilen. Im Rahmen der Anhörung hat der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) gegenüber der UREK-N die Sicht der kommunalen Ebene dargelegt.

Da eine Beschleunigung der Verfahren mit erheblichen Änderungen im Bereich der Raumplanung einhergehen würde, betrifft sie direkt den Zuständigkeitsbereich der Kantone und Gemeinden. Grundsätzlich unterstützt der SGV die Beschleunigung der Planungs- und Bewilligungsverfahren. Diese ermöglicht einen raschen Übergang hin zur stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien und verhindert bei entsprechenden Infrastrukturprojekten doppelte Instanzenzüge vor das Bundesgericht.

Der SGV lehnt jedoch dezidiert ab, dass beschleunigte Verfahren auf Kosten der demokratischen Prozesse und der Gemeindeautonomie gehen sollen. In der Praxis wird die Dauer der Projektrealisierung durch die Planungsphase sowie Einsprachen und Beschwerden vor Gerichten stärker beeinflusst als durch kommunale Verfahren. Es ist nicht gerechtfertigt, das Mitspracherecht der Gemeinden bei solchen Projekten zu beschneiden. Dieses stellt sicher, dass Lösungen gefunden werden, die den örtlichen Gegebenheiten angepasst sind. Der SGV fordert daher, dass eine Projektbewilligung in jedem Fall von der Zustimmung der Standortgemeinde und der Eigentümerschaft abhängig sein soll.

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