«Lex Windkraft» missachtet Mitwirkungsrechte der Gemeinden

am 03. Februar 2023
Lesedauer: ca. 3min

Künftig soll der Kanton – und nicht mehr die betroffene Standortgemeinde – die Baubewilligung für ein Windparkprojekt erteilen, sofern ein rechtskräftiger Nutzungsplan vorliegt. Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) hat diesen Angriff auf Gemeindeautonomie und rechtsstaatliche Mitwirkungsrechte bei der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerats (UREK-S) beanstandet.

Die dringlich erklärte Gesetzesvorlage «zur Beschleunigung von fortgeschrittenen Windparkprojekten und von grossen Vorhaben der Speicherwasserkraft» (pa. Iv. 22.461 UREK-N) sieht vor, die Versorgungssicherheit im Energiebereich mittels Modifikation der Genehmigungsverfahren zu beschleunigen. Im Fokus steht dabei der gezielte Ausbau der Windkraft.

Von dieser Gesetzesvorlage stark betroffen wären die Gemeinden: Ihre verfassungsmässigen Partizipationsrechte würden fundamental eingeschränkt werden, da künftig der Kanton statt die Standortgemeinde die Baubewilligung von Windkraftanlagen erteilen soll, sofern die Nutzungsplanung rechtskräftig ist. Somit könnten die betroffenen Gemeinden angesichts der verkürzten Verfahren nicht mehr angemessen partizipieren.

Da die Mitwirkung in juristischen Verfahren aber eine der tragenden Säulen des Rechtsstaats darstellt (und auch die Akzeptanz bei den Betroffenen erhöht), stellt sich der SGV entschieden gegen die pa. Iv. 22.461, so wie sie aktuell ausgestaltet ist. Demzufolge hat der SGV die UREK-S darauf hingewiesen, dass für eine Einschränkung dieser rechtsstaatlichen Garantien höhere Gründe vorliegen müssen, die sachlich nachvollziehbar und verfassungsmässig zulässig sind. Auf die Gesetzesvorlage trifft beides nur begrenzt zu.

Der SGV unterstützt daher einen Minderheitsantrag aus der UREK-N, der die Vorlage an die Kommission zurückweisen will. Die Vorlage soll so überarbeitet werden, dass für die Erteilung von Baubewilligungen für Windkraftanlagen im beschleunigten Verfahren ein abschliessender Volksentscheid aus der betroffenen Standortgemeinde ermöglicht wird.

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