Anpassung der Abzugsfähigkeit der Behördenentschädigung

25.01.2019

Wer in einer Behörde tätig ist oder einem Parlament angehört, der leistet einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren unseres Staatswesens und wird von diesem für die Übernahme dieser Aufgaben entschädigt. Diese Entschädigungen sind, dort wo nicht als Spesenersatz deklariert, Teil des steuerpflichtigen Einkommens der sich für die Miliztätigkeiten zur Verfügung stellenden Personen. Im Gegenzug wird ihnen gestattet, bei ihrem Einkommen einen Pauschalabzug vorzunehmen.

Genauso unterschiedlich wie die Entschädigung für die Tätigkeit in den Milizfunktionen ist auch der mögliche Steuerabzug. Im Kanton Aargau z.B. 20 Prozent der Bezüge ohne Spesen, im Kanton Thurgau 50 Prozent, maximal Fr. 4000.–, im Kanton Zürich Fr. 8000.– plus zusätzlich 20 Prozent der Fr. 8000.– übersteigenden Beträge, maximal aber Fr. 12'000.–.

Idee: Die Pauschalabzüge für Steuerpflichtige in Milizfunktionen sind wie folgt anzupassen: Behördenentschädigungen für Milizbehörden sind gänzlich von der Steuer zu befreien (ausgenommen nationale Mandate).

Begründung: Mit der Steuerpflicht der Entschädigung wird diese zudem über die Steuern zu einem grossen Teil wieder an den Staat abgeliefert. De facto handelt es sich dabei um eine Reduktion der Entschädigung. Da ausserdem die Milizentschädigung zusätzlich zu einer allenfalls bestehenden beruflichen Abgeltung zu rechnen ist, führt die Entschädigung zu einer erhöhten Besteuerung im Rahmen der Progression. Bis jetzt basieren die gesetzgeberischen Vorgaben auf der Ansicht, Behördenentschädigungen hätten den Zweck, die Auslagen der Behördenmitglieder zu ersetzen. Dies ist von der Grundüberlegung her falsch. Mit der vollständigen Steuerbefreiung des Einkommens aus Behördentätigkeit wird ein klares Zeichen gesetzt: Dem Staat ist das Engagement seiner Mitmenschen wichtig!

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