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EFAS-Umsetzung: SGV nimmt Stellung zu Verordnungsanpassungen

am 13. Juli 2026
Lesedauer: ca. 2min

Im November 2024 hat das Schweizer Stimmvolk die EFAS-Vorlage zur einheitlichen Finanzierung ambulanter und stationärer Leistungen im Gesundheitswesen angenommen. Der SGV hatte die Vorlage ausdrücklich unterstützt, da sie ab 2032 jene Gemeinden entlastet, die heute in vielen Kantonen die Kostenentwicklung in der Pflegefinanzierung tragen müssen. Künftig wird die Vergütung der Pflegeleistungen über Tarife geregelt, die zwischen Kantonen, Versicherungen und Leistungserbringern ausgehandelt werden, wozu nun zwei Verordnungen geändert werden müssen.

Neu geregelt werden u.a. die Daten- und Finanzflüsse, zudem soll das System der Pflegebedarfsermittlung vereinheitlicht werden. Aus Sicht des SGV ist dabei zentral, dass die Kantone (bzw. die Gemeinden, falls die Zuständigkeit innerkantonal bei ihnen liegt) aus Gründen der Kostentransparenz uneingeschränkten Zugang zu den Rechnungsdaten der Pflegeleistungen erhalten. Zudem soll die Datenlieferung von den Versicherern an die Kantone (und ggf. an die Gemeinden) monatlich statt vierteljährlich erfolgen, wobei technisch einheitliche Standards zur Anwendung kommen müssen.

Weiter ist aus Sicht des SGV eine klare Abgrenzung der für die verschiedenen Leistungserbringer geltenden Anforderungen nötig. Auch die bestehenden Kostenrechnungsmodelle der Spitex und namentlich das Modell der pflegenden Angehörigen müssen in der Verordnung angemessen berücksichtigt werden.

Was die Ermittlung des Pflegebedarfs angeht, sind heute in der Schweiz drei verschiedene Instrumente im Einsatz (RAI, BESA und PLAISIR). Mit der neuen Vorgabe, wonach schweizweit je ein einheitliches Instrument für die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen und für die Pflege zu Hause eingesetzt werden soll, müssen verschiedene Kantone und Gemeinden ihr Modell wechseln. Hier sollen Bund und Kantone die Kosten dieses Wechsels zumindest teilweise übernehmen.

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