Beim Zweitwohnungsgesetz besteht Handlungsbedarf

am 17. Februar 2023
Lesedauer: ca. 3min

Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) unterstützt die Pa. Iv. 20.456 Candinas («Unnötige und schädliche Beschränkungen des Zweitwohnungsgesetzes in Sachen Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnungen aufheben»). In seiner Stellungnahme weist der SGV darauf hin, dass die Vorlage den Bau neuer Erstwohnungen im Berggebiet fördert und so u.a. der Abwanderung aus den Bergdörfern Gegensteuer gibt.

Neben positiven Auswirkungen, die das aktuelle Zweitwohnungsgesetz (ZWG) mit sich bringt, attestiert eine Evaluation des Bundesrates aus dem Jahr 2021 dem ZWG auch negative Begleiterscheinungen. So ist offensichtlich, dass das Gesetz Erstwohnungsbesitzer in ihren Handlungsmöglichkeiten einschränkt, etwa was Erneuerung, Abbruch und Wiederaufbau von altrechtlichen Wohnbauten anbelangt. Dies behindert erstens eine zeitgemässe Entwicklung der Gemeinde, widerspricht zweitens dem Ziel der inneren Verdichtung und kann drittens dazu führen, dass Erstwohnungsbesitzer aus der Gemeinde wegziehen. Aus Sicht des SGV besteht deshalb gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um das ZWG zugunsten einer autonomen Gemeindeentwicklung zu korrigieren.

Dabei kann der SGV die Kritik, wonach in den Dorfkernen durch die Umsetzung der Pa. Iv. Candinas zusätzliche Zweitwohnungen entstehen würden, nicht nachvollziehen. Bereits heute haben Gemeinden die Möglichkeit, in ihren kommunalen Reglementen verbindliche Vorgaben zu definieren, die etwa als Bedingung für vorgesehene Mehrnutzungen einen bestimmten Anteil an Erstwohnungen vorsehen können.

Im Dezember 2022 hat die Regierungskonferenz der Gebirgskantone (RKGK) angeregt, den Art. 11 Abs. 4 der Gesetzesvorlage dahingehend zu präzisieren, dass die Regeln im ZWG bezüglich Erweiterungen nur innerhalb der Bauzone gelten sollen. Ausserhalb der Bauzone soll explizit die Raumplanungsgesetzgebung zur Anwendung kommen. Der SGV unterstützt auch diesen Vorschlag. Dementsprechend spricht er sich in seiner Stellungnahme dafür aus, die Pa. Iv. Candinas zu unterstützen und dabei den Art. 11 Abs. 4 gemäss Eingabe der RKGK zu präzisieren.

Hier geht’s zur Stellungnahme

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