Was sich beim Schutzstatus S aus Sicht der Gemeinden ändern muss

am 12. September 2022
Lesedauer: ca. 4min

Unter der Leitung seines Präsidenten Hannes Germann hat sich der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) am 5. September 2022 vor einer Arbeitsgruppe des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zur jetzigen Situation sowie zu einer allfälligen Revision des Schutzstatus S geäussert.

Dieser wurde im vergangenen Frühjahr erstmals angewendet für Personen, die aus der Ukraine in die Schweiz geflüchtet sind. Tatsächlich zeigte sich das Instrument anfangs geeignet, um rasch eine grosse Zahl Geflüchteter aufzunehmen. Da der Schutzstatus S allerdings in den Neunzigern konzipiert wurde, besteht heute gesetzlicher Anpassungsbedarf insbesondere in den folgenden Punkten:

• Unterbringung: Durch die rasche Weiterleitung der registrierten Geflüchteten von den Bundesasylzentren in die Kantone und Gemeinden wurden bewährte Asylverfahren umgangen. Dies führte zu regionalen Ungleichgewichten, die durch die anfängliche Nichtanwendung des bevölkerungsproportionalen Verteilschlüssels sowie aufgrund der zahlreichen privaten Unterbringungen noch verstärkt wurden.

• Integration: Der vom Bundesrat gesprochene Integrationsbeitrag von 3000 Franken pro Person und Jahr dient einzig der Durchführung von Sprachkursen. Somit müssen aktuell zahlreiche Integrationsleistungen von den Gemeinden erbracht werden. Aus Sicht der Gemeinden braucht es deshalb rasch Regeln, die die Aufgaben im Bereich Integration und Betreuung klar festlegen. Zu bedenken ist dabei, dass der Schutzstatus S per se rückkehrorientiert ist.

• Sonderregelungen: Gerade in den Bereichen Sozialhilfe, Familiennachzug und Reisetätigkeit geniessen Personen mit Schutzstatus S gegenüber anderen Personen aus dem Asylbereich wesentliche Privilegien. Dies führt dazu, dass die Akzeptanz in der Bevölkerung, bei den Behörden und bei den direkt Betroffenen fortlaufend abnimmt.

Im Hinblick auf eine Revision des Schutzstatus S regt der SGV daher an, die Vergabe auf Personen zu beschränken, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind. Um die Anzahl der Geflüchteten besser bewältigen zu können, wären die Einführung von festen Kontingenten sowie regionale Einschränkungen der Asylberechtigung auf besonders gefährdete Regionen innerhalb der Ukraine zu prüfen. Sollte der Krieg in der Ukraine noch länger andauern, so ist der Schutzstatus S aufzuheben, um die betroffenen Personen ins ordentliche Asylrecht überführen zu können.

Die Stellungnahme des SGV zum Schutzstatus S finden Sie hier.

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