Die Waldverordnung muss aufgrund der im März 2012 vom Parlament beschlossenen Änderung des Waldgesetzes (WaG) angepasst werden. Künftig soll der Ersatz bei Rodungen flexibler werden.
In bestimmten Fällen – etwa, wenn gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden können – soll vom Grundsatz des Realersatzes in derselben Gegend abgewichen werden können. Zudem erhalten die Kantone die Möglichkeit, in Gebieten, in denen sie eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, auch ausserhalb der Bauzonen eine Waldgrenze festzulegen. Dass künftig die Kantone (statt der Bund) – unter Anhörung u. a. der Gemeinden – Gebiete mit zunehmender Waldfläche bezeichnen sollen, begrüsst der SGV in seiner Vernehmlassungsantwort. Kritik übt er hingegen an der Verordnungsformulierung, dass die Bezeichnung dieser Gebiete grundsätzlich entlang topographischer Einheiten zu erfolgen habe und hierfür naturräumliche Grenzen von Talböden, Talflanken oder Seen massgebend sein sollen. Diese Abgrenzung sei zu kleinräumig gefasst und decke sich nicht mit der funktionalräumlichen, ganzheitlichen Betrachtungsweise, wie sie dem revidierten WaG zugrunde liege. Angesichts vermehrter Nutzungskonflikte bei der Siedlungs- und Verkehrsentwicklung sei vielmehr eine übergeordnete Interessenabwägung erforderlich, die auch die Raumplanung und die Landwirtschaft einbeziehe. Nicht einverstanden ist der SGV überdies mit der weiteren Einschränkung des Kulturlandbegriffes. Ausnahmen, in welchen bei Rodungen zur Schonung von Kulturland kein Realersatz erforderlich ist, seien im Gesetz bereits ausreichend definiert.
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