Damit den Kantonen Abgeltungen für die Sanierung belasteter Standorte gewährt werden können, muss derzeit die Bedingung erfüllt sein, dass seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr auf den betreffenden Standorten abgelagert wurden. Diese Frist soll nun um fünf Jahre hinausgeschoben werden, nämlich bis zum 1. Februar 2001. Der Bundesrat hat Ende April einem dahingehenden Vorschlag der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (Urek-S) zugestimmt.
Der SGV hatte in einer Stellungnahme den Vorschlag der Urek-S ebenfalls unterstützt. Aus seiner Sicht besteht mit der Verschiebung des Stichdatums für die Unterstützung von Altlastensanierungen eine gute Grundlage, dass Altlasten in den Gemeinden rascher saniert werden können, da die kantonalen und kommunalen Haushalte entsprechend entlastet werden.
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