Seit dem 1. November 2015 sind die neuen Bestimmungen des teilrevidierten Bundesgesetzes über die politischen Rechte in Kraft. Auch die Gemeinden sind betroffen.
Neu gilt, dass die Stimmberechtigten nicht nur den Nachnamen und ihre Unterschrift, sondern auch ihre(n) Vornamen eigenhändig auf der Unterschriftenliste vermerken müssen. Die neue Regelung gilt für eidgenössische Volksbegehren, welche ab dem 1. November 2015 im Bundesblatt publiziert wurden. Volksbegehren,die vor dem 1. November 2015 im Bundesblatt publiziert worden sind, unterstehen der bisherigen Regelung. Die Gemeinden müssen beim Ausstellen von Stimmrechtsbescheinigungen überprüfen, wann die Vorprüfung (für Volksinitiativen) oder der Bundeserlass (für fakultative Referenden) im Bundesblatt publiziert wurde. Dieses Datum ist auf jeder Unterschriftenliste vermerkt.
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