
Aktuelles aus Bundesbern
Rückblick auf die Sommersession 2026
Am Freitag, 19. Juni, haben die eidgenössischen Räte die Schlussabstimmungen durchgeführt und damit ihre Arbeiten der Sommersession abgeschlossen.
Mit besonderer Spannung wurde die Debatte zur Finanzierung der 13. AHV-Rente verfolgt. Nachdem Volk und Stände am 3. März 2024 der Einführung dieser Leistung zugestimmt hatten, müssen die ersten Auszahlungen bereits Ende dieses Jahres erfolgen. Entsprechend musste rasch eine Finanzierungslösung gefunden werden. Über deren Ausgestaltung wurde jedoch lange und intensiv diskutiert. Der Vorschlag der Einigungskonferenz scheiterte im Nationalrat. In den Schlussabstimmungen setzte sich schliesslich eine Finanzierung über eine Erhöhung der Mehrwertsteuer durch, die von beiden Räten angenommen wurde.
Der Schweizerische Gemeindeverband lehnt jedoch einen Vorschlag der zuständigen Kommission entschieden ab. Dieser sieht vor, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden zusätzlichen Steuereinnahmen von Kantonen und Gemeinden vollständig an den Bund abgeliefert werden sollen, um die AHV zu finanzieren. Die Diskussion über die langfristige Finanzierung der AHV wird die Politik daher auch in den kommenden Monaten beschäftigen.
Die eidgenössischen Räte haben zudem eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs verabschiedet. Diese soll überschuldeten Personen mit vereinfachten Sanierungsverfahren eine echte zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben ermöglichen. Darüber hinaus hat das Parlament den Weg für ein Pilotprojekt zur elektronischen Unterschriftensammlung geebnet.
Weitere für die Gemeinden und kommunalen Institutionen relevante Geschäfte finden Sie im vorliegenden Sessionsrückblick.
Der Netzexpress bleibt in Fahrt
Nach dem Solar- und dem Wind-Express will das Parlament auch den Um- und Ausbau des Schweizer Stromnetzes weiter vorantreiben. Der Ständerat hat sich als Zweitrat in der Sommersession mit 35 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen deutlich für die so genannte «Netzexpress-Vorlage» ausgesprochen (25.057) und dabei diverse neue Akzente gesetzt.
Trotz kritischen Rückmeldungen aus der Konsultation und entgegen des bundesrätlichen Vorschlags hält auch die kleine Kammer am Freileitungsgrundsatz fest. Höchstspannungsleitungen sollen demnach grundsätzlich oberirdisch verlegt werden, während Erdleitungen nur noch in Ausnahmefällen möglich sein sollen (z.B. aus technischen Gründen, in geschützten Mooren oder wenn eine Erdleitung billiger zu stehen kommt). Weiter sprach sich der Ständerat dafür aus, nicht nur den Anlagen des Übertragungsnetzes, sondern auch jenen des Verteilnetzes eine nationale Bedeutung beizumessen, die andere nationale Interessen grundsätzlich überwiegt. In Bezug auf die wegfallenden Sachplanverfahren für bisherige Trassees und unmittelbar angrenzende Trassees soll nach wie vor eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Weiter soll der Bau von Trafostationen ausserhalb der Bauzone wesentlich vereinfacht werden, indem diese unter gewissen Voraussetzungen als standortgebunden gelten. Mit den verschiedenen noch bestehenden Differenzen (z.B. zum Verbandsbeschwerderecht, zu erneuernden Leitungen in Moorlandschaften oder zu Grenzwerten von Leitungen ausserhalb von Bauzonen) wird sich als Nächstes wieder der Nationalrat befassen müssen.
Position SGV: Der SGV begrüsst grundsätzlich, dass die Stromnetze im Hinblick auf die angestrebte Dekarbonisierung und die zunehmende Einspeisung von erneuerbaren Energien um- und ausgebaut werden müssen. Denn die Netzstabilität muss auch in Zukunft gewährleistet werden können.
Was die von den Räten vorgeschlagenen Verschärfungen betrifft, so plädiert der SGV weiterhin dafür, dass wichtige Schutzanliegen von Bevölkerung und Umwelt in Interessenabwägungen angemessen berücksichtigt werden können. Es gilt nun, einen mehrheitsfähigen Kompromiss zwischen den Interessen des Ausbaus und des Naturschutzes zu finden – zum Beispiel in Bezug auf die Prüfung von Erdkabeln in geschützten Mooren oder in Siedlungsgebieten. Im Hinblick auf die grosse Opposition in der Bevölkerung und deren tiefe Akzeptanz von Freileitungen innerhalb von Bauzonen fordert der SGV, dass in diesen Fällen zwingend eine Erdleitung geprüft werden muss.
Hinsichtlich des Baus von Trafostationen ausserhalb der Bauzonen oder der Realisierung des Übertragungs- und Verteilnetzes, wonach ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber anderen nationalen Interessen gelten soll, muss auf Grundlage des Natur- und Heimatschutzgesetzes und des Raumplanungsgesetzes weiterhin eine Interessenabwägung zwischen Nutzungs- und Schutzinteressen auf gleicher Stufe möglich bleiben. Sanierungs- und Ersatzprojekte im Übertragungs- und Verteilnetz zur Sicherstellung der Energieversorgung sind also mit Augenmass zu realisieren und betroffene Gemeinden frühzeitig in die Netzplanung miteinzubeziehen.
Finanzierung der 13.AHV-Rente: Keine Überwälzung der Kosten auf Gemeinden und Kantone
Ein Schwerpunkt der Sommersession war die Debatte rund um die Finanzierung der 13. AHV-Rente (24.073). Mit deutlichem Mehr stellte sich der Ständerat am 11. Juni 2026 hinter die Anträge der Einigungskonferenz: Die 13. AHV-Rente soll demnach über mehr Lohnprozente (0,2) sowie über eine unbefristete Erhöhung der Mehrwertsteuer (0,4 Prozent) sichergestellt werden. Unter Dach und Fach war die Finanzierungsvorlage damit noch nicht. Der Nationalrat stimmte zwar der Mehrwertsteuererhöhung mit 104 zu 87 Stimmen zu, lehnte aber zusätzliche Lohnprozente mit 98 zu 96 Stimmen äusserst knapp ab.
In den Schlussabstimmungen wurde die Vorlage im Nationalrat mit 108 Stimmen zu 85 Stimmen bei 6 Enthaltungen sowie im Ständerat mit 28 Stimmen zu 13 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Da für die Mehrwertsteuererhöhung die Verfassung geändert werden muss, wird eine Volksabstimmung nötig sein.
Zu reden gab auch eine Motion, welche die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) lanciert hatte (26.3518). Diese beauftragt den Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen so anzupassen, dass die durch die Einführung der 13. AHV-Rente entstehenden Steuermehreinnahmen bei Kantonen und Gemeinden vollständig dem Bund zufliessen, der diese Mittel direkt an die AHV weiterleitet. Als einfachste Lösung wird dabei in der Begründung eine Reduktion des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer vorgeschlagen. Der Nationalrat sprach sich mit 96 zu 90 Stimmen bei 5 Enthaltungen für die Motion aus. Als Nächstes ist der Ständerat am Zug. Dieser hatte das Anliegen vor Kurzem ebenfalls besprochen - und die Idee wegen des grossen Widerstands von Kantonen und Gemeinden verworfen.
Position SGV: Für die Finanzierung der vom Volk angenommenen 13. AHV-Rente musste eine Lösung gefunden werden. Obwohl der Vorschlag der Einigungskonferenz im Nationalrat keine Mehrheit fand, wurde mit der Annahme der Vorlage durch den Ständerat in der Schlussabstimmung letztlich ein Kompromiss erreicht. Die Finanzierung der AHV liegt in der Kompetenz und Verantwortung des Bundes. Mit dem NFA wurde dieser Bereich konsequent entflochten. Eine Mitfinanzierung durch die Kantone oder gar die Gemeinden ist nicht vorgesehen. Der SGV bedauert daher den Entscheid des Nationalrates, die Motion 26.3518 anzunehmen. Dass die Kantone und Gemeinden die Steuereinnahmen nach der Auszahlung der 13. AHV-Rente dem Bund überweisen sollen, lehnt er entschieden ab. Damit wird der Verfassungsgrundsatz der fiskalischen Äquivalenz verletzt. Im Umkehrschluss müsste der Bund die Kantone und Gemeinden bei jeder Massnahme, welche negative Auswirkungen auf deren Steuereinnahmen hat, entsprechend kompensieren. Dies wäre insbesondere bei der Erhöhung von Lohnbeiträgen oder einer Erhöhung der Mehrwertsteuer der Fall, wie dies vom Bundesrat etwa für die Finanzierung von Rüstungsausgaben vorgeschlagen wird (vgl. Vernehmlassung 2026/23).
Hinzu kommt, dass konsequenterweise auch die Mindereinnahmen berücksichtigt werden müssten, welche Kantonen und Gemeinden durch die Finanzierung entstehen. Ansonsten würden diese gar eine Mehrbelastung erfahren, was nicht sachgerecht und inakzeptabel ist. Auch bei der nun beschlossenen Finanzierung über eine Mehrwertsteuererhöhung würden die Mindereinnahmen einen substanziellen Teil der Mehreinnahmen kompensieren (vgl. Bericht der ESTV vom 10.01.2025).
Änderung SchKG – Parlament einigt sich auf Sanierungsverfahren für hochverschuldete Personen
Mit dieser Vorlage (25.019) sollen überschuldete Personen mit einfacheren Verfahren eine zweite Chance auf ein schuldenfreies Leben bekommen. Das Geschäft sieht zum einen ein vereinfachtes Nachlassverfahren für überschuldete Personen mit einem regelmässigen Einkommen vor. Dieses kann neu eingeleitet werden, wenn die Mehrheit der Gläubiger zustimmt und ein Gericht diesen Schritt für angemessen hält. Zum anderen soll ein Sanierungsverfahren im Konkurs für Personen ohne Rückzahlungsmöglichkeiten mit anschliessender Restschuldbefreiung eingeführt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zuletzt galt es, in den beiden Räten Differenzen in Bezug auf dieses Sanierungsverfahren zu bereinigen.
Das Parlament ist sich einig geworden: Wer den Schuldenberg aus eigener Kraft nicht abbauen kann, erhält einmal im Leben die Möglichkeit eines Schuldenschnitts. Gemeint sind Menschen mit derart hohen Schulden, dass kein Nachlassvertrag möglich ist. Das neue Sanierungsverfahren sieht vor, dass Schuldner und Schuldnerinnen während einer bestimmten Zeit alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und ihre Bemühungen um ein regelmässiges Einkommen belegen müssen. Wer nicht allen Pflichten nachkommt, muss die noch offenen Forderungen nicht begleichen. Dieser Punkt sorgte im Parlament für Kritik, da gewisse Gläubigerklassen dadurch selbst in die Schuldenfalle geraten könnten.
Umstritten war im Parlament auch die sogenannte Abschöpfungsfrist, also die Anzahl Jahre, in denen eine verschuldete Person im Sanierungsverfahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger und Gläubigerinnen abgeben muss. Diese Frist wurde schliesslich auf drei Jahre festgesetzt, allerdings mit dem Zusatz, dass Gerichte die Dauer auf vier Jahre verlängern können. Dies für den Fall, dass ein Schuldner oder eine Schuldnerin seit mehr als einem Jahr dauernd zahlungsunfähig ist und für die Entwicklung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keine aussichtsreiche Prognose gestellt werden kann. Vermögen, welches dem Schuldner ausserordentlich zufällt (z.B. Erbschaften oder Lottogewinne), soll nachträglich zur Konkursmasse gezählt werden, nach dem Willen des Parlaments bis zu zwanzig Jahre lang.
In den Schlussabstimmungen wurde die Vorlage im Nationalrat mit 131 Stimmen zu 67 Stimmen bei 1 Enthaltung sowie im Ständerat mit 34 Stimmen zu 10 Stimmen ohne Enthaltungen angenommen.
Position SGV: Der SGV nimmt den Abschluss dieser wichtigen Vorlage im Parlament erfreut zur Kenntnis. Der SGV hat sich stets für eine maximale Abschöpfungsfrist von drei Jahren ausgesprochen und begrüsst daher den entsprechenden Entscheid des Parlaments. Die zwei neu vorgesehen Verfahren zur finanziellen Sanierung natürlicher Personen haben sowohl positive Auswirkungen auf die Lebenssituation und Gesundheit der Betroffenen selbst als auch auf die Volkswirtschaft und die öffentliche Hand. So verringern sich beispielsweise die Sozialhilfekosten für die kommunale Ebene. Der SGV hofft auf eine rasche rechtliche Umsetzung.
Ständerat bringt zwei Vorlagen zur Wohnraumförderung unter Dach und Fach
Der Ständerat hat in der Sommersession als Zweitrat den beiden Vorlagen zur Wohnraumförderung mit 33 resp. 34 zu 10 Stimmen zugestimmt: Dem Bundesbeschluss über den Zahlungsrahmen für den Fonds de Roulement für die Jahre 2030-2034 (25.077) sowie den Eventualverpflichtungen in der Wohnraumförderung für die Jahre 2027-2033 (25.087). Der Nationalrat hatte die Vorlagen bereits in der Frühjahrssession angenommen. Mit ersterem wird der entsprechende Kredit um 150 Mio. CHF aufgestockt. Im Rahmen der Eventualverpflichtung wird der Verpflichtungskredit gegenüber der laufenden Periode von 1,7 Mrd. auf 1,92 Mrd. Franken erhöht.
Mit diesen Massnahmen will der Bundesrat das Wohnungswesen stärken und der Wohnungsknappheit entgegenwirken. Sie ermöglichen der Emissionszentrale für gemeinnützige Wohnbauträger (EGW), ihre Aktivitäten in einem ähnlichen Umfang weiterzuführen wie bisher, wobei sie gleichzeitig Prioritäten setzen muss. Es handelt sich beim Verpflichtungskredit um eine Bürgschaft, die nur ausgabenwirksam wird, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Da die beiden Bundesbeschlüsse nicht dem Referendum unterstehen, war eine Schlussabstimmung nicht nötig.
Position SGV: Der SGV begrüsst den deutlichen Entscheid des Ständerates. Die Wohnraumknappheit ist längst nicht mehr nur ein Phänomen der grossen Städte, sondern betrifft auch viele kleinere Gemeinden, insbesondere in touristischen Regionen. Steigende Preise erschweren es zunehmend, angemessenen Wohnraum zu finden. Die Schaffung von mehr Wohnraum zu fairen Preisen am richtigen Ort bleibt eine grosse Herausforderung, bei der viele Gemeinden auf die Unterstützung des Bundes angewiesen sind.
Parlament ermöglicht Versuchsbetrieb mit E-Collecting:
In der Sommersession hat das Parlament die letzten Differenzen bei der Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (25.047) bereinigt. Strittig waren am Schluss noch die Kompetenzen des Bundesrates zur Setzung und Verschiebung von Abstimmungsterminen. Wichtig für die Gemeinden: Mit der Vorlage wird eine gesetzliche Grundlage für einen E-Collecting Versuchsbetrieb geschaffen. Dieser muss gemäss den Detailbestimmungen zeitlich, anteilsmässig (Anteil elektronischer Unterschriften am Total) und allenfalls örtlich begrenzt sein. Auch enthält das neue Gesetz einen Artikel zur politischen Bildung (Art. 87a). Demnach soll der Bund Massnahmen zur Demokratieförderung ergreifen können, wozu insbesondere das Bereitstellen von Informationsangeboten, die Durchführung von Veranstaltungen sowie die Zusammenarbeit mit Kantonen, Gemeinden und zivilgesellschaftlichen Organisationen im Rahmen von Demokratieförderungsprojekten zählen.
In den Schlussabstimmungen wurde das Geschäft mit 131 zu 67 Stimmen (Nationalrat) und mit 37 zu 7 Stimmen (Ständerat) angenommen.
Position SGV: Der SGV begrüsst den Entscheid des Parlamentes, eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung von Versuchen mit E-Collecting zu schaffen. Dass der Versuchsbetrieb begrenzt sein muss, ist für den SGV dabei nachvollziehbar. Dies war auch immer so vorgesehen. Entscheidend beim E-Collecting ist, dass die Gemeinden als operative Träger der Stimmregister systematisch und verbindlich in die fachliche Ausgestaltung von E-Collecting einbezogen werden. Ihre fachliche Kompetenz und ihre Nähe zu den Vollzugsprozessen sind Voraussetzung für eine praxistaugliche, sichere und akzeptierte Lösung. Die heutige Situation ist unbefriedigend. Die Gemeinden, welche die Stimmregister führen und die Unterschriften prüfen, können zwar Basisdaten wie Namen, Wohnadresse etc. überprüfen und Mehrfachunterschriften erkennen, aber jenseits von Plausibilitätsüberlegungen nicht überprüfen, ob eine Unterschrift gefälscht ist und damit dem Willen der angegebenen Person entspricht.
Hier kann E-Collecting Abhilfe schaffen: Entsprechend umgesetzt, kann eine Willensbekundung eindeutig einer Person zugeordnet und der administrative Aufwand langfristig reduziert werden. Aus Sicht der Gemeinden ist E-Collecting dann erfolgreich umgesetzt, wenn digitale Verfahren medienbruchfrei verarbeitet werden können, die administrative Belastung gegenüber dem heutigen Verfahren deutlich sinkt und die Qualität sowie Nachvollziehbarkeit der Prüfprozesse erhöht werden.
Ebenfalls begrüsst der SGV die vorgeschlagenen Bestimmungen zur Förderung von Demokratie und politischer Bildung.
Parlament beschliesst schweizweiten elektronischen Betreibungsregisterauszug
Die Räte haben sich in der Sommersession auf eine Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, 24.065) geeinigt. Damit wird eine Rechtsgrundlage für einen schweizweiten elektronischen Betreibungsregisterauszug geschaffen. Die Vorlage sieht die Schaffung einer zentralen Datenbank für die gesamte Schweiz vor, wobei die Beitreibungsämter die notwendigen Daten an diese Datenbank senden. Die Identifikation wird über die AHV-Nummer bzw. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) erfolgen. Der Ständerat hat der Vorlage noch einen Passus hinzugefügt, wonach der Bund das entsprechende Informationssystem auch an Private delegieren kann. Der Nationalrat hat dem ohne Gegenantrag zugestimmt.
In den Schlussabstimmungen wurde das Geschäft einstimmig (199 Stimmen) im Nationalrat angenommen und mit 43 zu 1 Stimmen (Ständerat) angenommen.
Position SGV: Der SGV begrüsst den Entscheid des Parlamentes. Der SGV hat sich stets für die Vorlage eingesetzt (vgl. Stellungnahme im Rahmen der Konsultation der RK-N). Betreibungsregisterauskünfte sind heute auf den Betreibungskreis desjenigen Amtes beschränkt, bei dem das Gesuch eingereicht wird. Dies hat für die Einwohnerinnen und Einwohner gewichtige Nachteile: Bewerben sie sich für eine Mietwohnung – hierfür werden rund 80 Prozent aller Betreibungsregisterauszüge benötigt – so müssen sie in der Regel für jeden Wohnort der letzten fünf Jahre einen separaten Betreibungsregisterauszug vorlegen. Auch für die zuständigen Ämter – in manchen Kantonen ist dies Aufgabe der Gemeinden – bedeutet das Fehlen einer gesamtschweizerischen Datenbank für Betreibungsregisterauskünfte einen substanziellen Mehraufwand. Das heutige System ist ineffizient und schöpft die technischen Möglichkeiten bei weitem nicht aus. Der Handlungsbedarf ist offensichtlich.
Der SGV setzt sich seit langem dafür ein, die Digitalisierung in der Verwaltung zu befördern. Die vom SGV als Partner mitgetragene Organisation Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) hat bereits im Juni 2024 das Projekt BRA CH initialisiert, welches den Aufbau einer zentralen Datenbank für Betreibungsregisterauskünfte bezweckt. Sämtliche Betreibungsämter sollen hierzu unter Verwendung der AHV-Nummer bzw. der UID ihre Betreibungsdaten liefern. Damit wird die Effizienz von Verwaltungsprozessen dank Automatisierung erhöht und der Service Public verbessert. Auch die Aussagekraft des Auszugs wird neu eine sehr hohe Qualität haben.